
Die Satzung
Stiftung des bürgerlichen Rechts
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
Die Stiftung führt den Namen Stiftung Demokratie Saarland. Sie ist eine Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Saarbrücken.
§ 2 Zweck
Die Stiftung soll insbesondere:
- sich der Verbreitung und Vertiefung demokratischer Ideen widmen;
- das Engagement des Bürgers zu Gesellschaft und Staat fördern helfen, insbesondere das Verständnis für die Angelegenheiten des öffentlichen Lebens wecken;
- die demokratische Erziehung der Bürger und die internationale Zusammenarbeit im demokratischen Geiste wecken und fördern;
- politische Bildung vermitteln und Informations- und Bildungsmaterialien erstellen und veröffentlichen;
- kulturelle Initiativen nach der Leitidee der Kultur für alle und wissenschaftliche Projekte durchführen und fördern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe im Sinne der entsprechenden Vorschrift der Abgabenordnung, derzeit § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die in § 3 genannten Tätigkeiten, insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit, Herausgabe von Informations- und Bildungsmaterialien, Durchführung von Bildungsmaßnahmen und sonstigen Veranstaltungen sowie Betrieb einer politischen Akademie.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen.
- Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Verein Demokratische Gesellschaft Saarland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Für den Fall, dass diese Bestimmung nicht durchführbar ist, hat der Stiftungsrat durch Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zu bestimmen, an welche dann das Vermögen der Stiftung zwecks Verwendung für die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe (derzeit im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO) fällt. Der entsprechende Beschluss des Stiftungsrates steht unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde und wird erst mit Vorliegen dieser Zustimmung wirksam.
§ 4 Vermögen, Stiftungsmittel
- Das Stiftungsanfangsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
- Der Stifter hat die Stiftung mit folgendem Vermögen ausgestattet:
• das im Grundbuch von St. Johann in Band 343 Blatt 12228 eingetragene Grundstück mit aufstehendem Gebäude (Flur 8 Flurstück 513/58 Gebäude- und Freifläche, Bismarckstraße, 3,50 ar 512/58 Gebäude- und Freifläche, Schillerstraße 4,79 ar)
• 500.000,00 DM (in Worten: fünfhunderttausend Deutsche Mark). Zustiftungen sind möglich. - Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und von anderem Vermögen getrennt zu halten.
- Zustiftungen sind möglich.
- Der Stifter wird der Stiftung seine Erträge aus der Beteiligung an der „Gesellschaft für staatsbürgerliche Bildung Saar mbH" zuwenden. Diese Zuwendungen sollen für den Stiftungszweck, zur Deckung der Verwaltungskosten der Stiftung sowie zur Bildung notwendiger Rücklagen verwendet werden. Sie werden nicht dem Stiftungsvermögen zugeführt.
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
• aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
• aus den Zuwendungen des Stifters im Sinne von Absatz 4
• aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens (Zustiftung) bestimmt sind.
§ 5 Organe
- Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat
§ 6 Vorstand, Geschäftsführung
- Der Vorstand der Stiftung besteht aus fünf Personen, nämlich dem Vorsitzenden (m/w) des Vorstandes, dessen beiden Stellvertretern (m/w), dem Geschäftsführer (m/w) sowie einem weiteren Vorstandsmitglied.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Stifter berufen.
- Die Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund jederzeit vom Stifter abberufen werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, auch durch Rücktritt, benennt der Stifter für die restliche Amtszeit einen Nachfolger (m/w).
- Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden (m/w) oder durch dessen Stellvertreter (m/w). Der Vorsitzende (m/w) des Vorstandes sowie jeder seiner beiden Stellvertreter (m/w) ist jeweils einzelvertretungsberechtigt und kann im Einzelfall durch den Stifter oder den Stiftungsrat von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
- Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere
• die Verwaltung der Stiftung, die nachhaltige Verfolgung des Stiftungszwecks, die Entscheidung über die Grundsätze der Stiftungsarbeit und deren Umsetzung nach Maßgabe der Verwirklichung des Stifterwillens sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Gemeinnützigkeit
• die Buchführung über den Bestand und Veränderung des Stiftungsvermögens sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung
• die Erstellung von Haushalts- und Wirtschaftsplänen
• die Erstellung des Jahresberichts
• die Erstellung der Jahresrechnung in Form eines Jahresabschlusses
• die Berufung und Abberufung der Mitglieder der hauptamtlichen Geschäftsführung (vgl. Satz 2 und Absatz 7)
• die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates. Der Vorstand kann die Erfüllung von Aufgaben auf die hauptamtliche Geschäftsführung übertragen bzw. sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der hauptamtlichen Geschäftsführung bedienen, soweit dies rechtlich, insbesondere nach Maßgabe des Saarländischen Stiftungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung, zulässig ist. - Die laufenden Geschäfte der Stiftung werden von einer hauptamtlichen Geschäftsführung, bestehend aus Geschäftsführer (m/w) und Stellvertreter (m/w), geführt. Geschäftsführer (m/w) und Stellvertreter (m/w) werden durch den Vorstand berufen und abberufen, wobei der Stifter ein Vorschlagsrecht hat. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Mitglieder der hauptamtlichen Geschäftsführung erhalten eine angemessene Vergütung und haben Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entstandenen angemessenen Aufwendungen und Auslagen. Art und Umfang der Tätigkeiten und Pflichten sowie der Vergütung der Mitglieder der hauptamtlichen Geschäftsführung sind vor Aufnahme der Tätigkeit durch den Vorstand schriftlich zu regeln. Die Geschäftsführung hat nach Maßgabe des Stifterwillens sowie der Beschlüsse des Vorstandes für die Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen und ist zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Wirtschaftsführung der Stiftung verpflichtet. Die Geschäftsführung ist insbesondere verantwortlich für die Erstellung von Wirtschaftsplänen, die inhaltliche, strategische und konzeptionelle Gesamtplanung des Seminar- und Veranstaltungsprogramms sowie die Organisation und Überwachung der Durchführung der Bildungsmaßnahmen.
- Die Einberufung der Sitzung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden (m/w) oder einen Stellvertreter (m/w). Sie kann schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder in Textform (z.B. per E-Mail) erfolgen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende (m/w) oder mindestens ein Stellvertreter (m/w), anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
- Über die Sitzungen des Vorstandes sowie insbesondere die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden (m/w) des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
- Auf Anordnung des Vorsitzenden (m/w) können Beschlüsse des Vorstandes schriftlich, per Telefax oder in Textform (z.B. per E-Mail) gefasst und in gleicher Weise Abstimmungen vorgenommen werden. Die Beschlussfassung des Vorstandes kann auf diese Weise auch im Umlaufverfahren erfolgen.
- Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes sowie der Mitglieder der hauptamtlichen Geschäftsführung gegenüber der Stiftung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
- Mit Ausnahme des hauptamtlichen Geschäftsführers (m/w) sind die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Den Mitgliedern des Vorstandes dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entstandenen angemessenen Aufwendungen und Auslagen. Bei entgeltlicher Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern sind Art und Umfang der Leistungen und Vergütungen vor Aufnahme der Tätigkeit durch den Stifter und den Stiftungsrat schriftlich zu regeln.
§ 7 Stiftungsrat
- Der Stiftungsrat besteht aus sieben Personen.
- Der Stiftungsrat wird vom Stifter für die Dauer von drei Jahren bestellt. Der Stifter bestimmt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
- Der Stifter kann den Stiftungsrat oder einzelne seiner Mitglieder jederzeit abberufen.
- Der Stiftungsrat überwacht und berät den Stiftungsvorstand sowie die hauptamtliche Geschäftsführung.
- Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehören insbesondere:
• die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
• die Entgegennahme und Feststellung des Jahresabschlusses
• die Entlastung des Vorstandes und der hauptamtlichen Geschäftsführung
• die Beschlussfassung im Rahmen von § 9. - Die Einberufung der Sitzungen des Stiftungsrates erfolgt durch den Vorsitzenden (m/w) des Stiftungsrates oder seinen Stellvertreter (m/w). Sie kann schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder in Textform (z.B. per E-Mail) erfolgen.
- Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende (m/w) oder sein Stellvertreter (m/w), anwesend ist. Jedes Mitglied des Stiftungsrates hat eine Stimme. Die Beschlüsse des Stiftungsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
- Über die Sitzungen des Stiftungsrates, insbesondere die Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden (m/w) des Stiftungsrates zu unterzeichnen ist.
§ 8 Geschäftsjahr, Jahresabschluss und Jahresbericht
- Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
- Der Vorstand hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in der gesetzlich vorgeschriebenen Form sowie den Jahresbericht aufzustellen. Nach Maßgabe von § 6 Absatz 6 sind die vorgenannten Aufgaben durch die hauptamtliche Geschäftsführung zu erfüllen.
- Der Jahresabschluss ist von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
- Jahresabschluss und Jahresbericht sind sodann zusammen mit dem Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers dem Stiftungsrat vorzulegen.
§ 9 Satzungsänderungen, Aufhebung bzw. Auflösung der Stiftung
- Die Änderung dieser Satzung und die Aufhebung der Stiftung obliegen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, dem Stiftungsrat. Der Vorstand der Stiftung ist vorher anzuhören.
- Die Änderung der Satzung und die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung des Stifters.
- Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn sie der Erfüllung des Stiftungszwecks dienlich sind.
- Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls gemeinnützig sein.
- Unter den in Absatz 4 genannten Voraussetzungen kann der Stiftungsrat auch die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen gemeinnützigen Stiftung beschließen.
- Beschlüsse des Stiftungsrates nach Absatz 1 sowie den Absätzen 3 bis 5 werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wirksam.
- Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, welche die Gemeinnützigkeit betreffen, ist zuvor die Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde einzuholen. Derartige Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde und werden erst mit Vorliegen dieser Zustimmung wirksam.
- Bei Wegfall der Steuerbegünstigung ist die Stiftung aufzulösen. Auf § 3 Absatz 6 wird verwiesen.