Vortrag
Kirchliches Arbeitsrecht:
Arbeitnehmer:innen minderen Rechts
Mit knapp zwei Millionen Beschäftigten sind die beiden großen christlichen Kirchen mit ihrer Verwaltung und ihren Betrieben der Caritas und Diakonie nach dem Staat der zweitgrößte Arbeitgeber und in großen Teilen Deutschlands im Bereich der Krankenhäuser, Kitas, Alten- und Pflegeheime oft Monopolist. Sie beanspruchen für sich ein Selbstbestimmungsrecht im Arbeitsrecht, schließen Streik aus und schließen keine Tarifverträge, fallen nicht unter das Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht. Entgegen Art. 3 Grundgesetz und § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, wonach niemand wegen seines Glaubens, seines Geschlechts oder seiner sexuellen Identität bevorzugt oder behindert werden darf, tun die Kirchen dies sehr wohl bei der Einstellung wie bei der Kündigung: Beispielsweise führt bei der katholischen Kirche die Wiederheirat einer geschiedenen Person wegen der Unauflöslichkeit der Ehe zur Kündigung und dürfen Ärzte nicht für den gesetzlich vorgesehenen Schwangerschaftsabbruch eintreten, gleichgeschlechtlich veranlagte Personen werden nicht eingestellt oder gekündigt und in beiden Kirchen ist ein Kirchenaustritt Grund für eine Nichteinstellung oder Kündigung.
Mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes im Jahre 2018 führen nun zu einer Einschränkung des kirchlichen Sonderarbeitsrechts - von der evangelischen Kirche als angeblich verfassungswidrig vor dem Bundesverfassungsgericht bekämpft.